Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI mindern weder das Pflegegeld nach § 37 noch den Höchstbetrag der ambulanten Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Es handelt sich um getrennte Ansprüche. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Pflegebox automatisch bewilligt oder jedes Zusatzprodukt ohne eigene Kosten geliefert wird.
Zwei getrennte Ansprüche
Beide Leistungen haben eine eigene gesetzliche Grundlage und einen anderen Zweck.
§ 37 SGB XI
Geldleistung für selbst sichergestellte häusliche Pflege
§ 40 SGB XI
Gesonderter Anspruch auf notwendige Hilfsmittel und Verbrauchsprodukte
Andere Leistungen können eigene Anrechnungs- oder Kombinationsregeln haben.
Nein: Die Inanspruchnahme von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch verändert die Höhe des Pflegegelds nicht. Auch bei der Kombinationsleistung wird nur der prozentuale Verbrauch der ambulanten Pflegesachleistung auf das Pflegegeld angerechnet – nicht die Hilfsmittelversorgung.
Die unterschiedlichen Zwecke und Anspruchsgrundlagen verhindern eine Verrechnung der Pflegehilfsmittel mit Pflegegeld oder Sachleistungsbudget.
Die Trennung ist kein Freibrief für beliebige Bestellungen. Es gelten weiterhin:
Wer mehr bestellt oder einen privaten Zusatzvertrag abschließt, kann eigene Kosten haben. Diese Kosten kürzen zwar nicht das Pflegegeld, belasten aber das private Budget.
Eine Person mit Pflegegrad 2 erhält 347 € Pflegegeld und benötigte Verbrauchsprodukte im bewilligten Umfang. Die Pflegehilfsmittel ändern die 347 € nicht. Nimmt sie zusätzlich einen Pflegedienst in Anspruch, kann dessen prozentualer Verbrauch der Sachleistung das Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung mindern. Das ist eine andere Berechnung.
Prüfen Sie Pflegekassenbescheid, Liefervereinbarung und Rechnung. Steht dort eine Pflegegeldkürzung wegen Pflegehilfsmitteln, sollte die Pflegekasse den Vorgang erklären. Stehen dort dagegen Mehrkosten für Zusatzprodukte, handelt es sich möglicherweise um eine private Vereinbarung mit dem Anbieter.
Nein. Anerkannte Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI werden nicht vom Pflegegeld nach § 37 SGB XI abgezogen.
Nein. Auch der Höchstbetrag für ambulante Pflegesachleistungen bleibt durch die Pflegehilfsmittelversorgung unverändert.
Ja, etwa bei Mehrmengen über 42 €, nicht anerkannten Produkten oder freiwilligen privaten Zusatzbestellungen. Solche Kosten müssen transparent vereinbart sein.
Bis zu 42 € sind die gesetzliche monatliche Obergrenze. Übernommen werden benötigte, anerkannte Produkte im bewilligten Umfang.
Pflegepaket42-RedaktionWir prüfen Beträge und Gesetzesstände regelmäßig — die letzte Aktualisierung steht oben am Artikel.

Die Anlage 2 ist ein Vertragsformular der Leistungserbringer – nicht der einzige denkbare Weg zu Pflegehilfsmitteln.

Drei Leistungen, drei Abrechnungslogiken. Ein Beispiel zeigt, was kombiniert wird und was zweckgebunden bleibt.

Vom ersten Anruf bis zum Bescheid: Was Eltern vorbereiten sollten und warum nicht die Diagnose, sondern der zusätzliche Hilfebedarf zählt.