Pflegegeld wird bei selbst sichergestellter häuslicher Pflege ausgezahlt. Ambulante Pflegesachleistungen bezahlen zugelassene Dienste. Der Entlastungsbetrag finanziert bestimmte qualitätsgesicherte Angebote und wird nicht frei ausgezahlt. Wer Pflegegeld und Sachleistung kombiniert, erhält Pflegegeld nur in dem Prozentsatz, in dem das Sachleistungsbudget ungenutzt bleibt.
Nicht verwechseln
Die Leistungen verfolgen unterschiedliche Ziele und werden verschieden abgerechnet.
Selbst organisierte Pflege
Konkreter Zweck
Pflegegeld und Pflegesachleistung können unter Voraussetzungen als Kombinationsleistung verbunden werden.
Pflegegeld setzt voraus, dass die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird, häufig durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen. Die pflegebedürftige Person entscheidet über die Verwendung. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss die gesetzlich vorgesehenen Beratungsbesuche abrufen.
Ein zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst vereinbart konkrete Leistungen und legt vor Vertragsschluss in der Regel einen Kostenvoranschlag vor. Der Dienst rechnet bis zum Höchstbetrag direkt mit der Pflegekasse ab. Privat vereinbarte Leistungen oder Kosten oberhalb des Budgets bleiben separat.
Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 bis zu 796 € Sachleistung und 347 € Pflegegeld zur Verfügung. Rechnet der Dienst 398 € ab, sind 50 Prozent der Sachleistung verbraucht. Dann verbleiben 50 Prozent des Pflegegelds, also nach dem BMG-Beispiel rund 173 €.
Die Rechnung lautet allgemein:
Rest-Pflegegeld = Pflegegeld × (100 % − prozentual genutzte Sachleistung)
Bis zu 131 € monatlich können für gesetzlich vorgesehene, qualitätsgesicherte Angebote eingesetzt werden. Welche Angebote anerkannt sind, regeln die Länder. Nicht verbrauchte Beträge werden übertragen; ein Rest aus dem Vorjahr kann grundsätzlich bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag für ambulante Dienste nicht für körperbezogene Selbstversorgung wie morgendliches Waschen eingesetzt werden. Dafür dient die Pflegesachleistung. Pflegegrad 1 hat hier eine Sonderregel.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind eine vierte, getrennte Leistung. Ihre Inanspruchnahme verändert die prozentuale Kombinationsrechnung nicht.
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt ist. Verpflichtende Beratungsbesuche sind je nach Pflegegrad zu beachten.
Nein. Zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste rechnen ihre vereinbarten Leistungen bis zum Höchstbetrag mit der Pflegekasse ab.
Üblich sind Kostenerstattung gegen Belege oder eine Abtretungs-/Direktabrechnungslösung mit einem zugelassenen Anbieter. Das Verfahren erklärt die Pflegekasse.
Grundsätzlich ja, aber Pflegegeld und Sachleistung beeinflussen sich prozentual. Der Entlastungsbetrag bleibt zweckgebunden und folgt eigenen Regeln.
Pflegepaket42-RedaktionWir prüfen Beträge und Gesetzesstände regelmäßig — die letzte Aktualisierung steht oben am Artikel.

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