Mit „Anlage 2“ ist meist der Antrag auf Kostenübernahme gemeint, den Leistungserbringer im Rahmen ihrer Verträge verwenden. Das Formular ist praktisch, aber kein bundesweit unveränderliches Bürgerformular und nicht der einzige Zugang zur Leistung. Pflegekassen und Vertragspartner können aktuelle Fassungen oder eigene Abläufe nutzen.
Formularhilfe
Die Bezeichnungen können je nach Formularstand leicht variieren.
Name, Anschrift und Versicherungsnummer
Pflegegrad und zuständige Pflegekasse
Benötigte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Anbieter und gegebenenfalls Direktabrechnung
Einwilligungen, Datum und Unterschrift
„Anlage 2“ bezeichnet in veröffentlichten Vertragsunterlagen des GKV-Spitzenverbands einen Antrag auf Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Die Nummer bezieht sich auf die Anlage eines Vertragswerks. Sie bedeutet nicht, dass das Sozialgesetzbuch allen Versicherten genau dieses eine Formular vorschreibt.
Da Verträge überarbeitet oder abgelöst werden können, sollten Sie keine alte PDF aus einem beliebigen Downloadarchiv verwenden. Fordern Sie die aktuelle Fassung direkt bei Pflegekasse oder gewähltem Vertragspartner an.
Diese drei Ebenen werden leicht verwechselt:
Eine Unterschrift kann mehrere Erklärungen enthalten. Lesen Sie deshalb Überschriften und Vollmachten einzeln, statt nur die Produktkästchen anzukreuzen.
Unterschreiben darf die pflegebedürftige Person oder eine wirksam bevollmächtigte beziehungsweise vertretungsberechtigte Person. Ein Angehörigenverhältnis allein ersetzt keine Vollmacht.
Notieren Sie Eingangsdatum und Ansprechpartner. Fragen Sie nach, falls Unterlagen fehlen oder nicht klar ist, ob eine Genehmigung befristet wurde. Einen Lieferbeginn sollte der Anbieter erst bestätigen, wenn die Abrechnung geklärt ist. Eine gesetzliche Garantie für eine automatische Monatsbox enthält die Anlage nicht.
Wer selbst einkaufen möchte, kann die Pflegekasse nach Kostenerstattung fragen. Das ist ein eigener Weg und sollte wegen Produktanforderungen sowie Preisgrenzen vor dem Kauf abgestimmt werden.
Nein. Der Begriff stammt aus Vertragsunterlagen für Leistungserbringer. Je nach Vertrag, Kasse und Aktualisierungsstand können Aufbau und Bezeichnung abweichen.
Bei einer Versorgung über einen Vertragspartner stellt dieser gewöhnlich die passenden aktuellen Unterlagen bereit. Alternativ kann die Pflegekasse ihren eigenen Antrags- oder Kostenerstattungsweg nennen.
Versichertendaten, beantragte Produktarten, Anbieter, Abrechnungsweg, Vollmachten und getrennte Vertragsbedingungen für Lieferungen oder Zusatzprodukte.
Nicht allein durch die Unterschrift. Maßgeblich sind die Entscheidung der Pflegekasse und die Liefervereinbarung mit dem Anbieter.
Pflegepaket42-RedaktionWir prüfen Beträge und Gesetzesstände regelmäßig — die letzte Aktualisierung steht oben am Artikel.

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