Seit 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Das umfangreiche Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt dagegen mit Stand 6. August 2026 als Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor und ist noch kein geltendes Recht. Aussagen über seine geplanten Leistungs- und Beitragsänderungen müssen deshalb als Entwurf gekennzeichnet bleiben.
Begutachtung im Vergleich
Die linke Spalte zeigt geltendes Recht. Rechts steht der noch nicht beschlossene PNOG-Referentenentwurf.
Geprüft am 19. August 2026
Noch nicht beschlossen
Pflegegrad 4 und 5 blieben im Entwurf unverändert. Der Entwurf kann sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung erlaubt Pflegefachpersonen in definierten Kompetenzrahmen mehr eigenverantwortliche Aufgaben. Es soll außerdem Dokumentations- und Abstimmungsaufwand reduzieren. Welche konkreten Leistungen ohne oder nach ärztlicher Diagnose erbracht werden dürfen, wird teilweise durch weitere Festlegungen der Selbstverwaltung ausgestaltet.
Für Familien bedeutet das nicht, dass jede Pflegefachperson seit dem 1. Januar automatisch alle bisher ärztlichen Tätigkeiten übernehmen kann. Entscheidend bleiben Qualifikation, festgelegter Leistungsbereich und die praktische Umsetzung beim Leistungserbringer.
Der BMG-Referentenentwurf vom Juni 2026 enthält ein breites Reformpaket. Genannt werden unter anderem mehr Prävention, eine neue Pflegebegleitung, gebündelte Zugänge und Budgets für häusliche Pflege sowie Änderungen an Finanzierung und stationären Zuschlägen. Die BMG-Erläuterungen beschreiben auch geplante Änderungen ab späteren Jahren.
Keiner dieser Punkte sollte in einem Antrag als bestehender Anspruch behandelt werden. Ein Referentenentwurf ist der Start eines förmlichen Gesetzgebungswegs, nicht dessen Ende. Verbände können Stellung nehmen, die Bundesregierung kann den Text verändern, Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat beraten ihn.
Aus „Der Entwurf sieht ein Pflege-Cockpit vor“ wird online schnell „2027 bekommt jeder ein Pflege-Cockpit“. Der zweite Satz unterschlägt drei Unsicherheiten: Wird die Regel beschlossen? Mit welchem Wortlaut? Zu welchem tatsächlichen Inkrafttreten?
Ein sauberer Tracker nennt deshalb immer Dokument, Datum und Status. Bei einem neuen Verfahrensschritt wird die alte Zeile nicht still überschrieben, sondern mit Datum fortgeschrieben.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gilt weiterhin die Obergrenze von bis zu 42 € im Monat bei erfüllten Voraussetzungen. Pflegegeld beträgt 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Der Entlastungsbetrag liegt bei 131 € im Monat.
Diese Zahlen stammen aus der amtlichen BMG-Übersicht für 2026. Wenn das PNOG später beschlossen wird, müssen Artikel erst anhand des im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Wortlauts und seiner Übergangsregeln aktualisiert werden – nicht anhand einer Presseüberschrift.
Diese Seite braucht mindestens bei Kabinettsbeschluss, Bundestagsbeschluss, Bundesratsbefassung, Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und Inkrafttreten ein Update. Jeder Stand erhält ein sichtbares Prüfdatum. So bleibt politische Aktualität hilfreich, ohne Entwürfe als geltendes Sozialrecht auszugeben.
Nein. Mit geprüftem Stand 6. August 2026 veröffentlicht das BMG einen Referentenentwurf und Stellungnahmen. Ein Referentenentwurf kann sich im Kabinett und parlamentarischen Verfahren noch wesentlich ändern.
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es erweitert unter anderem Aufgaben von Pflegefachpersonen und enthält Maßnahmen zum Bürokratieabbau.
Die BMG-Leistungsübersicht 2026 nennt weiterhin 347, 599, 800 und 990 € monatliches Pflegegeld für Pflegegrad 2 bis 5. Geplante spätere Änderungen aus einem Entwurf gelten noch nicht.
Prüfen Sie, ob eine amtliche Seite von Eckpunkten, Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss, Bundestagsbeschluss, Bundesgesetzblatt oder Inkrafttreten spricht. Erst der letzte Schritt beschreibt geltendes Recht.
Pflegepaket42-RedaktionWir prüfen Beträge und Gesetzesstände regelmäßig — die letzte Aktualisierung steht oben am Artikel.

Akuter Notfall, mehrere Monate Auszeit oder reduzierte Arbeitszeit: Drei gesetzliche Wege – mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Erst die Frist sichern, dann das Gutachten Punkt für Punkt prüfen. So wird aus allgemeinem Ärger eine nachvollziehbare Begründung.