Für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gibt es drei zentrale Wege: bis zu zehn Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung in einer akuten Pflegesituation, bis zu sechs Monate Pflegezeit und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Anspruch, Ankündigungsfrist und Finanzierung unterscheiden sich; die Betriebsgröße spielt bei den längeren Freistellungen eine Rolle.
Drei zentrale Wege
Dauer, Ankündigungsfrist, Finanzierung und Betriebsgröße unterscheiden sich.
bis 10 Arbeitstage
Für eine akut aufgetretene Pflegesituation
bis 6 Monate
Vollständige oder teilweise Freistellung unter gesetzlichen Voraussetzungen
bis 24 Monate
Teilzeit mit durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden
Rechtsanspruch und Betriebsgrößengrenzen vor der Vereinbarung prüfen.
Wenn plötzlich eine Pflegesituation eintritt, dürfen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, soweit dies erforderlich ist, um für einen nahen Angehörigen Pflege zu organisieren oder die Versorgung vorübergehend sicherzustellen. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über Verhinderung und voraussichtliche Dauer. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Der Antrag geht an die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person und braucht eine ärztliche Bescheinigung. Der Anspruch gilt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person; teilen mehrere Angehörige ihn, bleibt es insgesamt bei dieser Grenze.
Für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen können Beschäftigte sich vollständig oder teilweise freistellen lassen. Der gesetzliche Anspruch auf Pflegezeit gilt grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Die Freistellung ist in der Regel unbezahlt. Zur Abfederung kann ein zinsloses staatliches Darlehen beantragt werden. Vor Beginn müssen Frist und gewünschter Umfang schriftlich angekündigt werden; prüfen Sie die aktuellen Vorgaben, bevor Sie einen Termin mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Familienpflegezeit ermöglicht eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate. Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Der Rechtsanspruch gilt grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgerechnet.
Auch hier kann ein zinsloses Darlehen helfen, den Einkommensverlust teilweise auszugleichen. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, zusammen aber grundsätzlich nicht länger als 24 Monate für dieselbe pflegebedürftige Person.
Morgen ist niemand da: kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Arbeitgeber sofort informieren, ärztliche Bescheinigung und Pflegeunterstützungsgeld klären.
Für vier Monate wird täglich Pflege gebraucht: Pflegezeit oder eine individuelle Teilzeitvereinbarung prüfen; Sozialversicherung und Finanzierung vorab klären.
Die Pflege wird voraussichtlich länger dauern, Arbeit soll weiterlaufen: Familienpflegezeit oder betriebliche Teilzeitlösung vergleichen.
Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch wegen der Betriebsgröße besteht, kann der Arbeitgeber freiwillig eine Vereinbarung treffen. Halten Sie Arbeitszeit, Zeitraum, Rückkehr und Vertretung schriftlich fest.
Bei reduzierter Arbeitszeit laufen Beiträge aus dem geringeren Entgelt weiter. Bei vollständiger Freistellung können sich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verändern. Die Pflegeversicherung kann unter Voraussetzungen Beiträge oder Zuschüsse übernehmen, wenn Sie als Pflegeperson gelten.
Klären Sie deshalb vier Stellen rechtzeitig: Arbeitgeber, Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, eigene Krankenkasse und – bei Darlehensbedarf – das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Das Pflegetelefon des Bundesseniorenministeriums berät zu den Freistellungsgesetzen.
Stand dieser Übersicht: 6. August 2026. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und der konkrete Arbeitsvertrag können zusätzliche Rechte enthalten.
Der Arbeitgeber muss nicht in jedem Fall Entgelt fortzahlen. Wenn kein anderer Entgeltanspruch besteht, kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung des nahen Angehörigen beantragt werden.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG hängt grundsätzlich nicht von einer Mindestzahl Beschäftigter ab. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten dagegen Schwellenwerte.
Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit gilt grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, Familienpflegezeit bei mehr als 25 Beschäftigten; Auszubildende werden beim zweiten Schwellenwert nicht mitgezählt.
Ja, für dieselbe pflegebedürftige Person grundsätzlich bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten. Die Freistellungen müssen nach den gesetzlichen Regeln aufeinander abgestimmt werden.
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