Ein Pflegegrad beginnt mit einem Antrag bei der Pflegekasse – formlos ist ausreichend. Danach folgen Beratung, Begutachtung und Bescheid. Leistungen werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Für die Entscheidung gilt im Regelfall eine Frist von 25 Arbeitstagen; gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Vom Antrag zum Bescheid
Früh beantragen: Leistungen beginnen grundsätzlich nicht vor dem Antragsdatum.
Die Pflegekasse formlos kontaktieren; eine kurze Mitteilung genügt zunächst.
Der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter kündigt die Begutachtung an.
Selbstständigkeit und Unterstützungsbedarf werden in sechs Lebensbereichen betrachtet.
Die Pflegekasse teilt Pflegegrad und Leistungsbeginn schriftlich mit.
Alle Schritte sind sichtbar.
Es geht nicht darum, einen außergewöhnlich schlechten Tag darzustellen. Aussagekräftig ist der typische Verlauf über einen längeren Zeitraum.
Die Pflegekasse soll die Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich mitteilen. § 18c SGB XI regelt außerdem besondere kürzere Begutachtungsfristen und Folgen einer von der Kasse zu vertretenden Überschreitung. Die pauschale Zahlung beträgt unter den gesetzlichen Voraussetzungen 70 € je begonnener Woche; Ausschlüsse und Unterbrechungen sind zu beachten. Deshalb sollte ein möglicher Anspruch anhand des konkreten Verfahrens geprüft werden.
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Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt zunächst, zum Beispiel schriftlich oder telefonisch. Dokumentieren Sie das Eingangsdatum.
Grundsätzlich ab Antragstellung, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Die Pflegekasse berechnet den konkreten Beginn.
Das ist die allgemeine Entscheidungsfrist. Für bestimmte Aufenthalts- oder Versorgungssituationen gelten kürzere Fristen; gesetzlich geregelte Unterbrechungen und Ausnahmen sind möglich.
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch eingelegt werden, meist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Maßgeblich ist die Belehrung im Bescheid.
Pflegepaket42-RedaktionWir prüfen Beträge und Gesetzesstände regelmäßig — die letzte Aktualisierung steht oben am Artikel.

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